LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2014
L 2 AL 23/13 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 298/10

LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2014 (L 2 AL 23/13 B) - DRsp Nr. 2014/7566

LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen L 2 AL 23/13 B

DRsp Nr. 2014/7566

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg ist der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2010 streitgegenständlich, mit dem Anträge auf Erstattung von Reisekosten aus dem Vermittlungsbudget abgelehnt wurden.

Das Sozialgericht hat den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), der zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz in E. hatte, zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. Dezember 2012 geladen und dessen persönliches Erscheinen angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 4. Dezember 2012 an dessen neuer Wohnanschrift durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.