LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2016
L 15 SF 75/16

LSG Bayern - Beschluss vom 10.02.2016 (L 15 SF 75/16) - DRsp Nr. 2016/4665

LSG Bayern, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 75/16

DRsp Nr. 2016/4665

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. November 2015 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende und unter dem Aktenzeichen L 15 SF 218/15 geführte Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beschwerdeführerin und jetzigen Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) wegen eines Beschlusses des Sozialgerichts zur Höhe der Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) (in der Folge: Hauptsacheverfahren) endete mit Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 30.09.2015. Darin verwarf der Hauptsachesenat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da unstatthaft, erlegte die Kosten des Hauptsacheverfahrens der Antragstellerin auf und begründete die Entscheidung zu den Kosten wie folgt: