Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 19. November 2015 wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende und unter dem Aktenzeichen L 15 SF 218/15 geführte Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beschwerdeführerin und jetzigen Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) wegen eines Beschlusses des Sozialgerichts zur Höhe der Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem
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