Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.09.2008 wird vorläufig ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Nachdem die Beklagte den ihr durch eine Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg (
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), er kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs.2 Satz 3 SGG).
nicht rechtskräftig
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