Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I. Der 1960 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) bezieht seit 01.01.2005 von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg) Alg II. Zuletzt wurde ihm die Leistung mit Bescheid vom 28.08.2006 für die Zeit bis 31.03.2007 bewilligt.
Am 25.09.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht Landshut (
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