LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2012
L 7 AS 511/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1590/12

LSG Bayern - Beschluss vom 09.08.2012 (L 7 AS 511/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18924

LSG Bayern, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 511/12 B ER

DRsp Nr. 2012/18924

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit ab 01.07.2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig zu gewähren hat.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer sind verheiratet und beide im Jahr 1948 geboren. Sie bezogen vom 01.01.2005 bis 30.06.2010 durchgehend Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Davor erhielten sie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Wegen der Leistungsgewährung und Schadensersatzforderungen der Antragsteller (ca. 7,8 Milliarden Euro) sind zahlreiche Rechtsstreite zwischen den Beteiligten anhängig.

Am 25.06.2010 erhielt der Antragsteller zu 1) aus einer Erbschaft 68.860,41 Euro auf ein extra dafür eingerichtetes Unterkonto. Die Leistungsgewährung wurde daraufhin eingestellt.

Am 19.06.2012 stellten die Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Sie begehrten die Fortsetzung der Zahlung von Arbeitslosengeld II ab Juli 2010 und die Übernahme der Kosten eines Wohnungsmaklers bzw. die Vermittlung einer geeigneten Wohnung.