LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2014
L 11 AS 249/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 296/13

LSG Bayern - Beschluss vom 09.04.2014 (L 11 AS 249/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/7564

LSG Bayern, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 249/14 NZB

DRsp Nr. 2014/7564

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2014 - S 5 AS 296/13 - wird verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 611EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung einer darlehensweisen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) in Höhe von 610,95 EUR nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Vorliegens einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in der Zeit vom 01.03.2007 bis 31.03.2007.

Nach Einvernahme der Beschwerdeführerin als Zeugin hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 12.02.2014 die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2007 abgewiesen. Hilfebedürftigkeit der Klägerin liege unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht vor, denn es bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit diesem. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ohne Verfahrensbeteiligter zu sein, sei über sie vom SG entschieden worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.