LSG Bayern - Beschluss vom 09.02.2012
L 7 AS 1025/11 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1479/11

LSG Bayern - Beschluss vom 09.02.2012 (L 7 AS 1025/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/4369

LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 1025/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4369

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Dezember 2011, S 52 AS 1479/11 ER, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes vom 08.06.2011.

Nachdem die Beteiligten mehrmals erfolglos über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verhandelt hatten, erließ der Antrags- und Beschwerdegegner einen Verwaltungsakt vom 08.06.2011, der die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ersetzte. Darin wurde festgelegt, dass die Antragstellerin ab 04.07.2011 bei einem bestimmten Maßnahmeträger an einem Englischkurs in Verbindung mit Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung teilnimmt. Die Antragstellerin hatte im Vorfeld den Englischkurs gewünscht, jedoch Einwände gegen die Arbeitsvermittlung unter Verweis auf den Datenschutz erhoben. Die Geltungsdauer war bis 07.12.2011 befristet.

Die Antragstellerin trat die Maßnahme nicht an und erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2011 zurückgewiesen wurde.