Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.06.2008 aufgehoben.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt H., D.str ..., B-Stadt, beigeordnet.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.
I. Der Kläger begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses des Sozialgerichts (
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