I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.01.2008 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. In dem vor dem Sozialgericht (
Der 1958 geborene Kläger ist Eigentümer forst- und landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Gemarkung P ... Die Beklagte hat den oben angeführten Forderungsbescheid vom 19.03.2007 (infolge eines Schreibversehens Datum: 17.03.2007) über Umlagen für 2006 in Höhe von EUR 123,55 inklusive Mahngebühren am 16.04.2007 für vollstreckbar erklärt und die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
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