LSG Bayern - Beschluss vom 08.05.2013
L 15 SF 104/12 B
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 65/12

LSG Bayern - Beschluss vom 08.05.2013 (L 15 SF 104/12 B) - DRsp Nr. 2013/16009

LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 104/12 B

DRsp Nr. 2013/16009

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. März 2012, auf die Erinnerung wird die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am Sozialgericht Bayreuth vom 2. März 2012 aufgehoben.

Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu leistende Vergütung wird auf 300 EUR (Umsatzsteuer eingeschlossen) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach §§ 45 ff. RVG.

Der Beschwerdeführer vertrat den damaligen Kläger in einem rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (S 16/17 R 639/09), wobei er diesem im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordnet worden war. Der Kläger war rechtsschutzversichert, musste aber nach den Versicherungsbedingungen eine Selbstbeteiligung von 300 EUR leisten. Im PKH-Bewilligungsbeschluss vom 12.07.2010 beschränkte das Prozessgericht die PKH auf die Übernahme der Selbstbeteiligung sowie auf die Übernahme der Terminsauslagen gemäß Nr. 7003 ff. VV RVG.