LSG Bayern - Beschluss vom 08.05.2012
L 2 SB 48/12 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 302/03

LSG Bayern - Beschluss vom 08.05.2012 (L 2 SB 48/12 B) - DRsp Nr. 2012/11317

LSG Bayern, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen L 2 SB 48/12 B

DRsp Nr. 2012/11317

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

Mit Bescheid vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 gewährte die Beklagte auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) einen Grad der Behinderung (GdB) von 20. Im hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az. zunächst: S 5 SB 302/03) ist die Bf. im Zeitraum bis November 2004 mehreren von der Kammer angeordneten Terminen zur Untersuchung und Begutachtung nicht nachgekommen.

Mit Schreiben vom 7. November 2011 hat das Sozialgericht das durch Änderung im Geschäftsverteilungsplan bedingte neue Aktenzeichen zur Fortführung des Rechtsstreits mitgeteilt. Zu der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2011 hat das Sozialgericht das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung wurde ihr am 17. November 2011 zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen die Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.