Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.
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