Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. August 2008 wird zurückgewiesen.
I. Die Beschwerdeführerin (Bf) begehrt als Klägerin im Verfahren vor dem Sozialgericht München (
Die Bf beantragte am 08.05.2007 Leistungen bei häuslicher Pflege. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in Bayern erstellte im Auftrag der Beklagten ein Gutachten zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Er kam zum Ergebnis, dass der Zeitbedarf für Grundpflege fünf Minuten pro Tag betrage. Zusammen mit dem Zeitbedarf für Hauswirtschaft ergebe sich ein Gesamtzeitbedarf von 45 Minuten.
Daraufhin wurde mit Bescheid vom 02.07.2007 der Antrag auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung abgelehnt. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Bf Widerspruch. Nach Vorlage eines Pflegetagebuches nahm der MDK erneut Stellung unter Berücksichtigung der von der Bf gemachten Einwendungen. Es blieb bei der Entscheidung, dass die Pflegestufe I nicht gewährt werden kann. Entsprechend erging Widerspruchsbescheid am 15.10.2007.
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