LSG Bayern - Beschluss vom 07.08.2013
L 15 SF 139/13 RG
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SF 821/12

LSG Bayern - Beschluss vom 07.08.2013 (L 15 SF 139/13 RG) - DRsp Nr. 2013/20240

LSG Bayern, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 139/13 RG

DRsp Nr. 2013/20240

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 25. März 2013, Az.: L 15 SF 34/13 B, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit am 12.04.2013 zugestelltem Beschluss vom 25.03.2013, Az.: L 15 SF 34/13 B, verwarf der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.01.2013, Az.: S 50 SF 821/12 E, als unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,- EUR nicht erreicht war (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG -) und das Sozialgericht die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte (§ 4 Abs. 3, 2. Alt. JVEG).

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einem beim Landessozialgericht am 27.05.2013 eingegangenen Schreiben vom 22.05.2013 beanstandet, dass ihr in vergleichbaren Fällen früher immer alles, auch der Verdienstausfall ihres Mannes, erstattet worden sei. Dies begehre sie auch diesmal.

II.

Das Schreiben vom 22.05.2013 ist als Anhörungsrüge zu sehen.

Diese Anhörungsrüge ist aus zwei Gründen gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.

1. Verfristung

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden ist.