I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.02.2011 - S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe von 82,40 EUR.
Die Klägerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und ist seit 07.11.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Die Übernahme von am 08.08.2009 beantragten Kosten für Bewerbungen in Höhe von 280,40 EUR lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2010 ab. Wegen der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit seit 07.11.2007 könne sie eine Arbeitsstelle derzeit nicht antreten. Bewerbungen seien zurzeit nicht notwendig und wirtschaftlich.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (
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