LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2014
L 15 SF 52/14

LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2014 (L 15 SF 52/14) - DRsp Nr. 2014/7556

LSG Bayern, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 52/14

DRsp Nr. 2014/7556

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: L 15 SF 14/14 ER, wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit am 04.02.2014 zugestelltem Beschluss vom 31.01.2014, Az.: L 15 SF 14/14 ER, lehnte der Senat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 ab, da bereits am selben Tag über die Erinnerung entschieden worden sei.

Dagegen hat der Vertreter der Antragstellerin mit einem beim Bayer. Landessozialgericht am 13.02.2014 eingegangenen Schreiben vom 10.02.2014 Anhörungsrüge erhoben. Er sieht in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das Sozialgericht in einem anderen Fall anders entschieden habe. Bei Gleichbehandlung müsste die Gegenseite die Kosten tragen. Er hat weiter die Aufrechnung mit einer Kostenschuld, die trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Sozialgericht in einem anderen Verfahren beglichen worden sei, erklärt.

Der Vertreter der Antragstellerin hat am 11.03.2014 ein weiteres Schreiben vom 10.03.2014 eingereicht, das er unter zwei sozialhilferechtlichen Aktenzeichen an das Landessozialgericht gerichtet hatte.

II.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.