Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.10.2013 - S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Software Microsoft Windows XP Professional in Höhe von 130,00 EUR.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Antrag vom 11.06.2008 auf Übernahme der Kosten für die Software lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 ab. Gemäß §
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