LSG Bayern - Beschluss vom 07.02.2013
L 2 U 439/12 B
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 23/09

LSG Bayern - Beschluss vom 07.02.2013 (L 2 U 439/12 B) - DRsp Nr. 2013/5327

LSG Bayern, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 2 U 439/12 B

DRsp Nr. 2013/5327

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Juli 2012 aufgehoben.

II.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen die Ablehnung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 gewandt.