Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.09.2012 zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.12.2011 richtet, wird sie als unzulässig verworfen.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen ausgebliebenen Ratenzahlungen nach § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) und gegen die mit der ursprünglichen PKH-Bewilligung festgelegten Ratenzahlungen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin führte am Sozialgericht München vier Klageverfahren wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese wurden am 02.09.2011 durch Vergleiche erledigt.
Mit Beschluss vom 15.12.2011 bewilligte das Sozialgericht für die vier Klageverfahren PKH unter Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsanwältin. Dabei setzte das Sozialgericht für jedes Klageverfahren unterschiedliche monatliche Raten fest, für das streitgegenständliche Verfahren S 46 AS 400/09 Raten von 95,- Euro.
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