Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. April 2011, Az.: S
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wenden sich dagegen, dass der Beklagte private Krankenversicherungsbeiträge der Klägerinnen zu 3) und 4) nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2011 bewilligte der Beklagte den Bf, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Leistungen nach dem SGB II unter Anwendung von § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a SGB II alte Fassung (a.F.) i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorläufig. Die privaten Krankenversicherungsbeiträge wurden nicht vom Kindergeld als Einkommen der Klägerinnen zu 3) und 4) abgezogen, da die Klägerinnen zu 3) und 4) als Leistungsbezieher nach dem SGB II krankenpflichtversichert sind und der zusätzliche privaten Versicherungsschutz daher nicht angemessen sei.
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