LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2011
L 11 AS 583/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 452/11

LSG Bayern - Beschluss vom 06.10.2011 (L 11 AS 583/11 NZB) - DRsp Nr. 2011/18524

LSG Bayern, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 583/11 NZB

DRsp Nr. 2011/18524

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 - S 8 AS 452/11 - abgeändert und die Berufung zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe:

Die Berufung war zuzulassen, denn es liegt ein Verfahrensfehler bzw. ein Abweichen des SG von obergerichtlicher Rechtsprechung vor. Das SG hätte zur Nachholung des Vorverfahrens - ein Widerspruch war bereits eingelegt worden - das Verfahren aussetzen bzw. die mündliche Verhandlung vertagen müssen (herrschende Meinung vgl. u.a. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 78 Rdnr 3a). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann der Bescheid vom 12.05.2011 sowie der zwischenzeitlich erlassene Widerspruchsbescheid vom 12.07.2011 berücksichtigt werden.