LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2013
L 8 AS 218/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 67/13

LSG Bayern - Beschluss vom 06.06.2013 (L 8 AS 218/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16008

LSG Bayern, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen L 8 AS 218/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16008

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. März 2013 des Sozialgerichts Landshut wird zurückgewiesen.

II.

Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Gegenstand ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut (SG) vom 1. März 2013, mit dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde.

Der Streitgegenstand in der Hauptsache ist die wiederholte Gewährung (vorläufige Weitergewährung) von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Mit Bescheid vom 01.02.2013 lehnte der Antragsgegner und Beschwerdegegner Leistungen ab 01.02.2013 ab. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden werden die Ausgangsbezeichnungen beibehalten) habe seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller steht schon seit Einführung der Grundsicherung im Leistungsbezug des Antragsgegners. Bereits früher sind Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt worden (vgl. z.B. Urteil des SG vom 7. November 2011, Bescheid vom 16.01.2012, Bescheid vom 16.03.2009, Bescheid vom 01.09.2008).