Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Sozialgericht Augsburg (
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