LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2014
L 15 SF 13/14

LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2014 (L 15 SF 13/14) - DRsp Nr. 2014/4020

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 13/14

DRsp Nr. 2014/4020

Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich des Gerichtstermins am 13.11.2013 (Akteneinsicht am 12.11.2013, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013) wird auf 0,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Fahrtkosten, die ihr wegen eines Gerichtstermins entstanden sind.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 270/13 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin war auf den 13.11.2013 eine mündliche Verhandlung terminiert worden; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet worden.

Am 12.11.2013 nahm die Antragstellerin mit Blick auf die am nächsten Tag stattfindende mündliche Verhandlung Akteneinsicht bei Gericht. An der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 nahm sie teil. Das persönliche Erscheinen wurde auch im Termin nicht angeordnet.

Mit Schreiben vom 13.11.2013 beantragte die Antragstellerin die Erstattung der ihr entstandenen Fahrkosten sowohl für die Akteneinsicht am 12.11.2013 als auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 und legte als Nachweis der Kosten die Kopien zweier Tagesfahrkarten zu je 1,95 EUR vor.