LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2012
L 7 AS 21/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 954/11

LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2012 (L 7 AS 21/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/4368

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 21/12 B ER

DRsp Nr. 2012/4368

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2011 abgeändert und der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.04.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 150,- Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob und welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) dem Antragsteller vorläufig zu gewähren sind. Insbesondere ist streitig, ob Einkommen und Vermögen von Frau G. wegen einer eheähnlichen Gemeinschaft anzurechnen ist.

Der 1956 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer beantragte im Dezember 2010 erstmals Arbeitslosengeld II beim Antragsgegner und Beschwerdegegner. Davor bezog er dieselbe Leistung in M. Dabei teilte er mit, dass er im Haus seiner Vermieterin (Frau G.) kostenlos wohnen könne, weil er dieser wöchentlich zwei bis drei Stunden bei der Haus- und Gartenarbeit helfe. Frau G. sei auch seine frühere Vermieterin in M. gewesen. Er unterzeichnete einen Vermerk, dass er in dem Haus in einer abgeschlossenen Wohnung wohne. Dem Antragsteller wurde daraufhin bis einschließlich 31.10.2011 Arbeitslosengeld II in Höhe der Regelbedarfs (zuletzt 364,- Euro) bewilligt.