I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S
Das Sozialgericht hat die Beschwerdeführerin zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beweisaufnahme auf den 11.11.2010 geladen. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt werden kann, falls sie ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist der Beschwerdeführerin am 03.11.2010 zugestellt worden.
Zum Termin am 11.11.2010 ist die Beschwerdeführerin nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat anhand einer Reiseauskunft der Deutschen Bahn AG festgestellt, dass eine Anreise zum Termin möglich gewesen wäre. Er hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt.
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