LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2014
L 2 U 406/13
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 135/13

LSG Bayern - Beschluss vom 05.02.2014 (L 2 U 406/13) - DRsp Nr. 2014/5498

LSG Bayern, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen L 2 U 406/13

DRsp Nr. 2014/5498

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.08.2013 aufgehoben.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Augsburg zurückverwiesen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtstreit betrifft die Frage, ob eine Verletzung der linken Schulter des Klägers Folge des Arbeitsunfalls vom 14.06.2011 im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) war.

Am 14.06.2011 erlitt der Kläger im Rahmen seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Fliesenleger einen Unfall. Seine Tätigkeit bestand darin, Fliesen von einer mit Folie verpackten Palette abzuladen. Von dieser Palette nahm er ein Fliesenpaket (Fliesenformat 30 cm x 60 cm, Gewicht ca. 15 kg, an anderer Stelle ist von 50 kg die Rede), drehte sich um und verfing sich mit beiden Beinen in der am Boden liegenden Folie. Dabei geriet er ins Straucheln, versuchte, mit dem Fliesenpaket in beiden Händen zu balancieren, wobei er Ausgleichsbewegungen nach rechts und links machte, stürzte jedoch zu Boden und rammte sich dabei eine Ecke des Fliesenpakets in den Brustkorb.

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