Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.08.2008 unter Ziffer III aufgehoben.
Auf den Antrag vom 22.07.2008 wird dem Kläger mit Wirkung ab Antragstellung für das Verfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 46 AS 176/08 ER) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T., B-Straße, B-Stadt zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
I. In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Beschwerdeführer (Bf) von der Beschwerdegegnerin (Bg) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juli und August 2008.
Der Bf bezog von der Beschwerdegegnerin (Bg) mit zwei Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2008. Zuletzt wurden dem Bf Leistungen in Höhe von monatlich 1.020,67 Euro bewilligt.
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