I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft zur Vermeidung einer Zwangsräumung der Wohnung.
Der Antragsteller (ASt) bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin (Ag). Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 23.12.2010 (ggf in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.01.2011 und 23.05.2011; die Erteilung solcher ist in den Verwaltungsakten vermerkt, die entsprechenden Bescheide aber nicht abgeheftet) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2011 Alg II für die Zeit bis 01.04.2011 bewilligt.
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