LSG Bayern - Beschluss vom 05.01.2012
L 11 AS 991/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 809/11

LSG Bayern - Beschluss vom 05.01.2012 (L 11 AS 991/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/2198

LSG Bayern, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 991/11 B ER

DRsp Nr. 2012/2198

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist die Übernahme von Kosten der Unterkunft zur Vermeidung einer Zwangsräumung der Wohnung.

Der Antragsteller (ASt) bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin (Ag). Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 23.12.2010 (ggf in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.01.2011 und 23.05.2011; die Erteilung solcher ist in den Verwaltungsakten vermerkt, die entsprechenden Bescheide aber nicht abgeheftet) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2011 Alg II für die Zeit bis 01.04.2011 bewilligt.