LSG Bayern - Beschluss vom 04.10.2010
L 9 AL 203/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 214/10

LSG Bayern - Beschluss vom 04.10.2010 (L 9 AL 203/10 B PKH) - DRsp Nr. 2010/21224

LSG Bayern, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 203/10 B PKH

DRsp Nr. 2010/21224

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.07.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 22.07.2010 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 25.02.2010 auf Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Beklagte habe den Zuschuss mangels ausreichenden Restanspruches auf Arbeitslosengeld zu Recht abgelehnt, eine Vorverlegung der Antragstellung sei wegen der fehlenden Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches ausgeschlossen.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Aussicht auf Erfolg. Denn die Beklagte hätte zu Zeiten, in denen ein ausreichender Restanspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hatte, mehrfach Veranlassung gehabt, auf die Möglichkeit des Existenzgründungszuschusses hinzuweisen.