LSG Bayern - Beschluss vom 04.10.2010
L 4 KR 387/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 278/10

LSG Bayern - Beschluss vom 04.10.2010 (L 4 KR 387/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/15637

LSG Bayern, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen L 4 KR 387/10 B ER

DRsp Nr. 2011/15637

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Beschwerdeverfahren, die vom Sozialgericht ausgesprochene Befristung der vorläufigen Übernahme der Kosten einer 24-Stunden-Kranken-beobachtung bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder bis zum 30. September 2010, falls keine weitere ärztliche Verordnung über den 30. September 2010 hinaus erfolgt, aufzuheben bzw. diese Leistung ohne Befristung als Sachleistung zu gewähren, sowie die Antragstellerin mit einer Sitzwaage durch Stellung eines Leihgeräts auszustatten.

Die 1916 geborene Ast. ist bei der Antragsgegnerin (Ag.) gesetzlich versichert. Sie leidet an denen Folgen eines im November 2008 erlittenen Schlaganfalls sowie an einer arteriellen Hypertonie, einer dekompensierten Herzinsuffizienz, rezidivierender Elektrolytentgleisung mit Hyponatriämie und Hypokaliämie, Niereninsuffizienz und Gonarthrose beidseits. Die Ast. bezieht von der Pflegekasse Leistungen nach der Pflegestufe II.