I. Auf die Beschwerden werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2011 abgeändert und die Höhe des Ordnungsgeldes auf jeweils 40,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. Februar 2011 zurückgewiesen.
III. Dem Beschwerdeführer sind jeweils zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I. Die Beschwerden richten sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In den Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S
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