Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.11.2012 - S
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Die Berufung ist allein wegen der Frage zuzulassen, ob wegen der Feststellung des Eintritts der Minderung auch eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 14.09.2011 erforderlich ist. Hiernach war die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Beschluss vom 04.04.2013 (nicht rechtskräftig)
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