I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. Dezember 2008 wird aufgehoben.
II. Unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 1. August 2008 wird die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers auf 517,65 Euro festgesetzt.
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr und die Höhe der fiktiven Terminsgebühr.
Im Klageverfahren am Sozialgericht Bayreuth S 12 (3) R 775/06 ging es um die Höhe der Witwenrente der Klägerin und dabei um die Begrenzung der Entgeltpunkte nach §
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