Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 09.10.2006 wird zurückgewiesen.
I. Streitgegenstand des ab 27.09.2006 beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Verfahrens war die Bewilligung einer Maßnahme der stationären Rehabilitation im Wege der einstweiligen Anordnung.
Mit Bescheid vom 19.07.2006/Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 lehnte die Antragsgegnerin die vorzeitige Wiederholungsbehandlung im Hinblick auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung mit der Begründung ab, die bisher durchgeführten stationären Behandlungen hätten zu keiner langanhaltenden Besserung geführt, verfügbare ambulante Maßnahmen seien in den letzten Jahren nicht ansatzweise genutzt worden und die angestrebten Anwendungen könnten uneingeschränkt auch ambulant durchgeführt werden.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|