Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
I. Streitig ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Im Ausgangsverfahren
Die Beklagte (hier Beschwerdegegnerin) gewährt der 1992 geborenen, an Morbus Down leidenden Beschwerdeführerin seit 11.05.2005 Leistungen der Pflegeversicherung nach Stufe I. Den Antrag vom 30.05.2006 auf Höherstufung lehnte sie mit Bescheid vom 18.07.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2007 ab. Nach den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern, der die Beschwerdeführerin am 03.07.2006 in häuslicher Umgebung untersuchte, bestehe ein Hilfebedarf von 54 Minuten täglich für Verrichtungen der Grundpflege. Ein Hilfebedarf von 120 Minuten, wie er für Leistungen nach der Stufe II erforderlich ist, werde nicht erreicht. Eine Begründung ihrer dagegen gerichteten Klage gab die Beschwerdeführerin nicht ab.
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