LSG Bayern - Beschluss vom 03.09.2008
L 14 B 661/08 R
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 656/06

LSG Bayern - Beschluss vom 03.09.2008 (L 14 B 661/08 R) - DRsp Nr. 2009/4687

LSG Bayern, Beschluss vom 03.09.2008 - Aktenzeichen L 14 B 661/08 R

DRsp Nr. 2009/4687

Der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2008 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2008 hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Augsburg (SG) die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger ab 1. September 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren und die Nachzahlungsbeträge zu verzinsen. Am 3. Juni 2008 (Eingang bei Gericht) hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und unter anderem beantragt, den Gerichtsbescheid aufzuheben. In einem am selben Tage eingegangenen weiteren Schriftsatz hat er weiter beantragt, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des Gerichtsbescheides zu übersenden.

Die Vorsitzende der 2. Kammer des SG hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mitgeteilt, die Übersendung einer vollstreckbaren Ausfertigung sei nicht möglich, da gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt worden sei. Nach §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 2, 198 Abs. 2 SGG sei eine Vollstreckung ausgeschlossen, wenn das eingelegte Rechtsmittel aufschiebende Wirkung habe. Die Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit gälten nicht, so dass Entscheidungen grundsätzlich rechtskräftig sein müssten (Schreiben vom 13. Juni 2008).