LSG Bayern - Beschluss vom 03.03.2014
L 2 U 344/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 25/13

LSG Bayern - Beschluss vom 03.03.2014 (L 2 U 344/13 B PKH) - DRsp Nr. 2014/8405

LSG Bayern, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen L 2 U 344/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/8405

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.

Der Bf. war als Monteur beschäftigt. Während dieser Tätigkeit erlitt er am 28.09.2010 beim Abladen von Fenstern von einem LKW einen Unfall, als diese gegen sein rechtes Handgelenk prallten. Es wurde eine distale Radiusfraktur rechts diagnostiziert.

Im Auftrag der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bf.) erstellte der Chirurg Dr. S. ein Gutachten vom 28.02.2012. Danach bestünden beim Bf. Belastungsschmerzen, eine Kraftminderung und eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks. Ferner bestehe eine posttraumatische Arthrose 3. Grades. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage ab 30.05.2011 20 v.H.

Der beratende Chirurg Dr. G. schloss sich dieser MdE-Bewertung nicht an und empfahl eine MdE von unter 10 v.H. nach einem halben Jahr. Mit Bescheid vom 24.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2013 lehnte es die Bg. daraufhin ab, dem Bf. eine Verletztenrente zu bewilligen.