LSG Bayern - Beschluss vom 03.03.2014
L 2 R 77/14 B
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 101/12

LSG Bayern - Beschluss vom 03.03.2014 (L 2 R 77/14 B) - DRsp Nr. 2014/7554

LSG Bayern, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen L 2 R 77/14 B

DRsp Nr. 2014/7554

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 400.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) als Sachverständige.

Die Bf. wurde im Verfahren S 47 R 101/12 vom Sozialgericht München auf klägerischen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 18. Februar 2013 zur gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ernannt.

Auf mehrfache Erinnerungen, zuletzt vom 30. September 2013 mit Fristsetzung bis 30. Oktober 2013 sowie vom 7. November 2013 mit Nachfristsetzung bis 13. Dezember 2013 und Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400.- EUR, zugestellt am 12. November 2013, hat die Bf. nur mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 geantwortet, mit dem sie ohne Angabe von Gründen um einen anderen Termin zur Abgabe des Gutachtens gebeten hat.