LSG Bayern - Beschluss vom 03.03.2014
L 2 R 1051/13 B
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1370/12

LSG Bayern - Beschluss vom 03.03.2014 (L 2 R 1051/13 B) - DRsp Nr. 2014/8362

LSG Bayern, Beschluss vom 03.03.2014 - Aktenzeichen L 2 R 1051/13 B

DRsp Nr. 2014/8362

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) gegen ein Mahnschreiben der Beklagten vom 1. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2012 gewandt. Mit diesem Schreiben hatte die Beklagte festgestellt, dass die mit Bescheid vom 18. Juni 2012 festgestellte Überzahlung in Höhe von 1.027,10 EUR bisher noch nicht zurückgezahlt wurde.

Das Sozialgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. April 2013 bestimmt und das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 15. März 2013 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.