Auf die Beschwerde wird Punkt II des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.2009 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I. Streitig ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren ist.
Den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte (Kraftfahrzeughilfe) vom 17.10.2007 der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2007 ab. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch den von ihr bevollmächtigten H. (Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Arbeitgeber der Klägerin) -im Folgenden: H.- Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 - bekannt gegeben an den Bevollmächtigten - zurück.
Am 11.08.2008 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|