Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der mit Rechnung vom 06.07.2010 erfolgten Neuberechnung der Vergütung für das Gutachten vom 06.12.2009 wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller, Arzt an einer Klinik in A-Stadt, begehrt wegen der Neuberechnung seiner Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem
In dem am Bayer. Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 1 R 301/09 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren fertigte der Antragsteller im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 06.12.2009 ein Gutachten an; bei Gericht ging das Gutachten am 07.12.2009 ein. Mit Rechnung vom 11.12.2009 stellte er dem Gericht dafür einen Betrag in Höhe von 1.913,97 EUR in Rechnung, der antragsgemäß gezahlt wurde.
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