LSG Bayern - Beschluss vom 03.01.2013
L 15 SF 255/10

LSG Bayern - Beschluss vom 03.01.2013 (L 15 SF 255/10) - DRsp Nr. 2013/2933

LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 255/10

DRsp Nr. 2013/2933

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der mit Rechnung vom 06.07.2010 erfolgten Neuberechnung der Vergütung für das Gutachten vom 06.12.2009 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Arzt an einer Klinik in A-Stadt, begehrt wegen der Neuberechnung seiner Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) die Wiedereinsetzung.

In dem am Bayer. Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 1 R 301/09 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren fertigte der Antragsteller im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 06.12.2009 ein Gutachten an; bei Gericht ging das Gutachten am 07.12.2009 ein. Mit Rechnung vom 11.12.2009 stellte er dem Gericht dafür einen Betrag in Höhe von 1.913,97 EUR in Rechnung, der antragsgemäß gezahlt wurde.