LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2012
L 15 SF 82/12

LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2012 (L 15 SF 82/12) - DRsp Nr. 2013/7489

LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 82/12

DRsp Nr. 2013/7489

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine bei den Gutachtern Dr. A. und Dr. R. am 26.01.2012 wird auf 103,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Vergütung seiner Auslagen für die Wahrnehmung zweier Begutachtungstermine am 26.01.2012 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), insbesondere die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) unter dem Az. L 17 U 404/08 geführten Rechtsstreit des Antragstellers gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wurde der Antragsteller am 26.01.2012 von den gerichtlich beauftragten Gutachtern Dres. A. und R. untersucht. Die Untersuchungen begannen um 12.00 Uhr und endeten um 17.00 Uhr.

Die Notwendigkeit einer Begleitperson sahen die Sachverständigen nicht.

Der Antragsteller wurde zu dem nach seinen Angaben 141 km entfernten Untersuchungsort von Herrn W. A. mit dem Pkw gebracht, in gleicher Weise erfolgte die Rückreise. Nach seinen Angaben ist er von zu Hause um 10.00 Uhr weggefahren und um 19.00 Uhr zurückgekehrt.

Mit zwei Entschädigungsanträgen vom 07.02.2012 machte der Antragsteller als Entschädigung geltend

- eine Zeitversäumnis von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr,

- Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 282 km,

- Kosten für ein Mittagessen in Höhe von 15,- EUR,