Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.10.2011 wird verworfen.
I. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -).
Mit der zum Sozialgericht Bayreuth (
Dagegen hat die Klägerin "sofortige" Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine tatsächliche Vertretung durch den VdK liege nicht vor. Das
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.
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