LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011
L 11 AS 802/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 01.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 689/08

LSG Bayern - Beschluss vom 02.11.2011 (L 11 AS 802/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/20555

LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 802/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/20555

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.10.2011 wird verworfen.

Gründe:

I. Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -).

Mit der zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage begehrt die Klägerin Alg II. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG abgelehnt (Beschluss vom 01.10.2011). Die Klägerin sei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht außerstande, die Kosten der Prozessführung durch Einsatz ihres Vermögens zu decken; sie sei Mitglied des VdK. Es komme nicht darauf an, ob sie tatsächlich vom VdK vertreten werde. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat die Klägerin "sofortige" Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine tatsächliche Vertretung durch den VdK liege nicht vor. Das SG habe eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die diskutabel sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft.