LSG Bayern - Beschluss vom 02.07.2012
L 11 AS 304/12
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 602/11

LSG Bayern - Beschluss vom 02.07.2012 (L 11 AS 304/12) - DRsp Nr. 2012/16684

LSG Bayern, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 304/12

DRsp Nr. 2012/16684

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 (Az: S 9 AS 602/11) wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 23.02.2011 bis 31.07.2011.

Am 23.02.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten wegen seiner Krankheiten "einen Mehrbedarf laut SGB von 35%". Der Beklagte lehnte die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung mit Bescheid vom 07.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 ab. Die dagegen gerichtete Klage, mit der ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 23.02.2011 bis 31.07.2011 begehrt wurde, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 16.02.2012 abgewiesen. Ein Verzicht auf Rechtsmittel dagegen ist von der Bevollmächtigten des Klägers am 22.02.2012 und vom Beklagten am 23.02.2012 jeweils gegenüber dem SG erklärt worden.

Der Kläger hat gegen das Urteil des SG am 30.03.2012 Berufung eingelegt.