I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 (Az: S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 23.02.2011 bis 31.07.2011.
Am 23.02.2011 beantragte der Kläger beim Beklagten wegen seiner Krankheiten "einen Mehrbedarf laut SGB von 35%". Der Beklagte lehnte die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung mit Bescheid vom 07.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2011 ab. Die dagegen gerichtete Klage, mit der ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 23.02.2011 bis 31.07.2011 begehrt wurde, hat das Sozialgericht Würzburg (
Der Kläger hat gegen das Urteil des
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