Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 (Az: S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Mit Schreiben vom 07.02.2008 beantragte der Kläger wegen seiner Krankheiten "einen Mehrbedarf von 35%" beim Beklagten. Die diesbezügliche Untätigkeitsklage vom 31.05.2011, mit der eine Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über "den Antrag des Klägers vom 07.02.2008 auf Mehrbedarf nach § 21 V SGB II " begehrt wurde, hat das Sozialgericht Würzburg (
Der Kläger hat gegen das Urteil des
Das Gericht hat den Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass durch seine Bevollmächtigte auf Rechtsmittel verzichtet worden sei und eine nicht statthafte Berufung gemäß § 158 SGG durch Beschluss verworfen werden könne.
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