LSG Bayern - Beschluss vom 02.07.2012
L 11 AS 303/12
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 16.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 347/11

LSG Bayern - Beschluss vom 02.07.2012 (L 11 AS 303/12) - DRsp Nr. 2012/17873

LSG Bayern, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 303/12

DRsp Nr. 2012/17873

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2012 (Az: S 9 AS 347/11) wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere wegen eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.

Mit Schreiben vom 07.02.2008 beantragte der Kläger wegen seiner Krankheiten "einen Mehrbedarf von 35%" beim Beklagten. Die diesbezügliche Untätigkeitsklage vom 31.05.2011, mit der eine Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung über "den Antrag des Klägers vom 07.02.2008 auf Mehrbedarf nach § 21 V SGB II " begehrt wurde, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 16.02.2012 abgewiesen. Ein Verzicht auf Rechtsmittel dagegen wurde von der Bevollmächtigten des Klägers am 22.02.2012 und vom Beklagten am 23.02.2012 jeweils gegenüber dem SG erklärt.

Der Kläger hat gegen das Urteil des SG am 30.03.2012 Berufung eingelegt.

Das Gericht hat den Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass durch seine Bevollmächtigte auf Rechtsmittel verzichtet worden sei und eine nicht statthafte Berufung gemäß § 158 SGG durch Beschluss verworfen werden könne.