Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.10.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2007 -
I. Der Antragsteller und hiesige Beschwerdeführer ist in dem Rechtsstreit der D. M. gegen den Freistaat Bayern vom Sozialgericht Nürnberg gemäß §§ 103 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gutachterlich gehört worden.
Mit Schriftsatz vom 20.08.2007 hat er sich gegen die Kürzung seiner Honorarnote gewandt und vorgetragen, für das von ihm gefertigte Gutachten seien 1.338,37 Euro angemessen.
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