Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.01.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.11.2006 -
I. In dem Rechtsstreit E. T. gegen den Freistaat Bayern -
Für das internistische Gutachten vom 10.06.2003 hat der Antragsteller mit Rechnung Nummer 5726 vom 24.11.2003 insgesamt 967,27 EUR geltend gemacht. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts München hat den Entschädigungsantrag vom 24.11.2003 mit Nachricht vom 15.12.2003 auf 704,44 EUR gekürzt. Maßgeblicher Grund hierfür ist gewesen, dass gemäß §
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