LSG Bayern - Beschluss vom 02.01.2013
L 2 SB 87/12 B
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 437/10

LSG Bayern - Beschluss vom 02.01.2013 (L 2 SB 87/12 B) - DRsp Nr. 2013/4030

LSG Bayern, Beschluss vom 02.01.2013 - Aktenzeichen L 2 SB 87/12 B

DRsp Nr. 2013/4030

Tenor

I.

Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.04.2012 wird dahingehend abgeändert, dass das Ordnungsgeld von 600,- Euro auf 200,- Euro herabgesetzt wird.

II.

Der Beschwerdeführer trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Ihm werden 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet.

III.

Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld von 600,- Euro durch das Sozialgericht Würzburg (SG).

In dem auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) gerichteten Klageverfahren beauftragte das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Bf. mit Beweisanordnung vom 27.09.2011 mit Erstellung eines Gutachtens und übersandte ihm aufgrund richterlicher Verfügung vom 11.11.2011 weitere ärztliche Unterlagen zur Berücksichtigung.

Mit Schreiben vom 09.01.2012 erinnerte das SG den Bf. an die Erledigung des Gutachtensauftrags und setzte hierfür Frist bis 02.02.2012.