Der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 17.04.2012 wird dahingehend abgeändert, dass das Ordnungsgeld von 600,- Euro auf 200,- Euro herabgesetzt wird.
II.Der Beschwerdeführer trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. Ihm werden 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet.
III.Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich gegen das ihm auferlegte Ordnungsgeld von 600,- Euro durch das Sozialgericht Würzburg (
In dem auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) gerichteten Klageverfahren beauftragte das
Mit Schreiben vom 09.01.2012 erinnerte das
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