LSG Bayern - Beschluss vom 02.01.2013
L 2 P 17/12
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 49/10

LSG Bayern - Beschluss vom 02.01.2013 (L 2 P 17/12) - DRsp Nr. 2013/2932

LSG Bayern, Beschluss vom 02.01.2013 - Aktenzeichen L 2 P 17/12

DRsp Nr. 2013/2932

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der 1956 geborene Kläger und Berufungskläger begehrt die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.

Der Kläger beantragte am 4. November 2009 die Gewährung von Pflegegeld. Die Beklagte und Berufungsbeklagte holte ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 11. Dezember 2009, erstellt nach Hausbesuch, ein. Als pflegebegründende Diagnose stellte der Gutachter eine Quetschung der Wirbelkörper C6/C7 infolge eines Schädelhirntraumas vom April 2007, eine leichte Geh- und Stehbehinderung sowie als weitere Diagnose eine Bewegungseinschränkung der linken oberen Extremität fest. Den täglichen Hilfebedarf schätzte er im Bereich der Grundpflege auf 13 Minuten (Körperpflege 6 Minuten, Mobilität 7 Minuten), im Bereich der Hauswirtschaft auf 43 Minuten. Im Vordergrund stehe die hauswirtschaftliche Versorgung. Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2010 nach Einholung einer Stellungnahme des MDK nach Aktenlage vom 12. Mai 2010 zurück.